AußStrG § 14 Abs 1, AußStrG 2005 § 62 Abs 1, ZPO § 502, EheG § 83 Abs 1
Das Ergebnis einer Billigkeitsentscheidung kann nur dann angefochten werden, wenn es außerhalb der Obergrenzen und Untergrenzen liegt, die sich nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles ergeben. Dabei ist sogar eine unrichtig angewandte Ermittlungsart