ABGB § 692, ABGB § 693, ABGB § 783
Ist die Kürzung von Vermächtnissen zur Pflichtteilsergänzung notwendig, so sind die Erben zur Vornahme der Legatsreduktion berufen. Sie haben demgemäß den Vermächtnisnehmern entsprechend gekürzte Legate auszufolgen oder, wenn diese – wie hier – bereits ungekürzt ausgefolgt wurden, zuviel Geleistetes zurückzufordern.