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Hinterlegung, Ausfolgungsanspruch, Pfändung.

5. OGH – Zivilsachen20.01 SchuldrechtSen.-Präs. iR Dr. Peter Angst , Mag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2014/5564Jus-Extra OGH-Z 2014, 23 Heft 346 v. 1.8.2014

ABGB § 1425, EO § 290, EO § 308

Wurde dem betreibenden Gläubiger ein gepfändeter Gerichtserlag, auf dessen Ausfolgung der Verpflichtete sonst Anspruch hätte, zur Einziehung überwiesen, so benötigt er zur Bewirkung einer Zahlung des Drittschuldners (des Verwandtschaftsgerichts), also

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