ABGB § 1425, EO § 290, EO § 308
Wurde dem betreibenden Gläubiger ein gepfändeter Gerichtserlag, auf dessen Ausfolgung der Verpflichtete sonst Anspruch hätte, zur Einziehung überwiesen, so benötigt er zur Bewirkung einer Zahlung des Drittschuldners (des Verwandtschaftsgerichts), also