ABGB § 790, ABGB § 551
Die nachträgliche Anrechnungsvereinbarung stellt einen teilweisen Erb- bzw Pflichtteilsverzicht dar und bedarf in analoger Anwendung des § 551 ABGB der Aufnahme eines Notariatsakts oder der Beurkundung durch gerichtliches Protokoll.
OGH, 23.04.2014, 10 Ob 50/13w