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Anrechnungsvereinbarung.

5. OGH – Zivilsachen20.04 ErbrechtSen.-Präs. iR Dr. Peter Angst , Mag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2014/5574Jus-Extra OGH-Z 2014, 25 Heft 346 v. 1.8.2014

ABGB § 790, ABGB § 551

Die nachträgliche Anrechnungsvereinbarung stellt einen teilweisen Erb- bzw Pflichtteilsverzicht dar und bedarf in analoger Anwendung des § 551 ABGB der Aufnahme eines Notariatsakts oder der Beurkundung durch gerichtliches Protokoll.

OGH, 23.04.2014, 10 Ob 50/13w

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