FPG 2005 § 67 Abs 1
I. § 67 Abs 1 FPG 2005 enthält einen höheren Gefährdungsmaßstab als § 53 Abs 3 legcit. Verstöße gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, somit auch Verstöße gegen das Tir LPolG 1976, begründen im Regelfall keine Gefährdung nach § 67 Abs 1 FPG 2005.