AWG 2002 § 73
Ist zur Hintanhaltung der Beeinträchtigung der Schutzinteressen des § 1 Abs 3 AWG 2002 auch die Zurücknahme einer Böschung auf eine standsichere Neigung erforderlich, ist die Vorschreibung dieser Maßnahme in einem Auftrag zur Entfernung von Abfällen durch § 73 Abs 1 AWG 2002 gedeckt.