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Entscheidungen nach § 45 StPO sind Akte der Rechtsprechung.

6. OGH – Strafsachen25.01 StrafprozessordnungMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2014/4824Jus-Extra OGH-St 2014, 11 Heft 345 v. 1.6.2014

B-VG Art 87, OGHG § 5, StPO § 45

Nach § 45 StPO zu treffende Entscheidungen sind Akte der Rechtsprechung, weshalb die Entscheidung dann, wenn auf Ausschließung erkannt wird, dem Vertreter des Ausgeschlossenen nach Maßgabe der Geschäftsverteilung zufällt.

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