ZPO § 52
Hat das Erstgericht von der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeit eines Kostenvorbehalts keinen Gebrauch gemacht, wohl aber das Berufungsgericht sowohl hinsichtlich der Kosten des Verfahrens erster Instanz als auch hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens, ist daran auch der Oberste Gerichtshofgebunden. Nach § 52 Abs 3 ZPO hat das Erstgericht die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu bestimmen.