KSchG § 5, KSchG § 6
§ 5f Z 1 KSchG ist dahin auszulegen, dass der Rücktritt des Verbrauchers erst dann ausgeschlossen ist, wenn der Unternehmer eine Erfüllungshandlung gegenüber dem Verbraucher gesetzt hat.
(Das entspricht auch dem offenkundigen Zweck dieser Regelung: Der Unternehmer soll davor geschützt werden, dass der Verbraucher zurücktritt, nachdem die Dienstleistung schon zumindest teilweise erbracht wurde.)