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Eine Einstellungsverständigung (§ 194 Abs 1 StPO) entspricht nicht den Anforderungen des § 10 Abs 3 MedienG.

6. OGH – Strafsachen24.03 NebengesetzeMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2014/4808Jus-Extra OGH-St 2014, 8 Heft 344 v. 1.5.2014

MedienG § 10 Abs 3, StPO § 194 Abs 1

Die Verständigung von der Einstellung des Verfahrens (§ 194 Abs 1 StPO) stellt weder ein besonderes Amtszeugnis noch eine Ausfertigung der das Verfahren beendigenden Entscheidung iSd § 10 Abs 3 MedienG dar. Daran hat sich durch die Einführung des Elektronischen Rechtsverkehrs nichts geändert.

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