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Die Bekanntgabe der sexuellen Orientierung durch einen Dritten ist zwar ein idR rechtswidriger Eingriff in höchstpersönliche Rechte, aber keine Ehrverletzung.

6. OGH – Strafsachen24.01 StrafgesetzbuchMag. Benedikt FuchsJus-Extra 2014/4804Jus-Extra 2014, 8 Heft 344 v. 1.5.2014

StGB § 74 Abs 1 Z 5, StGB § 105, StGB § 107, ABGB § 1330 Abs 1, ABGB § 1330 Abs 2

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