MSchG § 53 Abs 2 Z 2
Der gemäß § 53 Abs 2 Z 2 MSchG herauszugebende Verletzergewinn ist unter Abzug der variablen Kosten der Herstellung der markenverletzenden Gegenstände, aber ohne Berücksichtigung der Fixkosten des Unternehmens des Verletzers zu berechnen.
OGH, 20.01.2014, 4 Ob 182/13p