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Geschäftsführerhaftung, Geschäftsführerfunktion, Übernahme, Sorgfaltspflichten.

4. VwGH – Finanzrecht32.01 FinanzverfahrenSen.-Präs. Dr. Josef FuchsJus-Extra VwGH-F 2014/2996Jus-Extra VwGH-F 2014, 15 Heft 344 v. 1.5.2014

BAO § 9, BAO § 80, KommStG 1993 § 6a

Hat ein in den §§ 80 ff BAO bezeichneter Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde iS des § 9 Abs 1 BAO davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war. Für die Haftung nach § 6a KommStG 1993 gilt nichts anderes (vgl E 18.3.2013, 2011/16/0187).

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