BAO § 9, BAO § 80, KommStG 1993 § 6a
Hat ein in den §§ 80 ff BAO bezeichneter Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde iS des § 9 Abs 1 BAO davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war. Für die Haftung nach § 6a KommStG 1993 gilt nichts anderes (vgl E 18.3.2013, 2011/16/0187).