BAO § 295a, EStG 1988 § 17
§ 295a BAO setzt für eine nachträgliche Bescheidänderung nicht nur ein „Ereignis“ voraus, sondern auch, dass dieses „abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang des Abgabenanspruches hat“. Erlässe der Finanzverwaltung begründen jedoch keine subjektiven Rechte und Pflichten der Stpfl (vgl zB E 28.1.2003, 2002/14/0139, VwSlg 7.787/F).