NÄG § 2 Abs 1 Z 7
Will eine verheiratete Person nach der Eheschließung ihren Familiennamen ändern, weil sie einen Doppelnamen annehmen möchte, hat sie gem § 2 Abs 1 Z 7 NÄG die Möglichkeit zur Namensänderung.
VwGH, 25.02.2014, 2012/01/0105
NÄG § 2 Abs 1 Z 7
Will eine verheiratete Person nach der Eheschließung ihren Familiennamen ändern, weil sie einen Doppelnamen annehmen möchte, hat sie gem § 2 Abs 1 Z 7 NÄG die Möglichkeit zur Namensänderung.
VwGH, 25.02.2014, 2012/01/0105