B-VG Art 7 Abs 1, Wr BesoldungsO 1994 § 9, Wr BesoldungsO 1994 § 38 Abs 5
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verpflichtung einer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien stehenden Notärztin zum Ersatz zu Unrecht empfangener Geldleistungen und Feststellung des Nichtgebührens gewährter Zulagen ab einem bestimmten