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Ein Verdacht nach § 7a Abs 1 Z 2 MedienG ist auch durch bloße Medienberichterstattung denkbar.

6. OGH – Strafsachen24.03 NebengesetzeMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2014/4797Jus-Extra OGH-St 2014, 6 Heft 343 v. 1.4.2014

MedienG § 7a Abs 1 Z 2

Einer gerichtlich strafbaren Handlung iSd § 7a Abs 1 Z 2 MedienG verdächtig zu sein bedeutet nicht, dass der Betroffene deswegen (bereits oder noch immer) behördlich verfolgt werden muss; ein Verdacht kann auch aus anderen Gründen bestehen. Auch eine Verdachtserzeugung durch bloße Medienberichterstattung ist denkbar.

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