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Konfiskation ist Strafe und daher bei Zurechnungsunfähigkeit (§ 21 Abs 1 StGB) unzulässig.

6. OGH – Strafsachen24.01 StrafgesetzbuchMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2014/4794Jus-Extra OGH-St 2014, 6 Heft 343 v. 1.4.2014

StGB § 19a, StGB § 21 Abs 1

§ 19a StGB verlangt als wesentliche Voraussetzung der Konfiskation, dass die Tat vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft begangen wurde. Aus der Ausgestaltung der Konfiskation als Strafe folgt, dass ein solcher Ausspruch im Fall vorliegender Zurechnungsunfähigkeit (§§ 11, 21 Abs 1 StGB) des Täters, in dessen Eigentum der betreffende Gegenstand steht, unzulässig ist.

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