BeinstG § 8 Abs 6 lit b idF BGBl I Nr 2010/111
Begünstigte Behinderte, die nach dem 31.12.2010 neu eingestellt werden, haben nunmehr vier Jahre lang keinen besonderen Kündigungsschutz. Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Einstellung (noch) nicht begünstigte Behinderte sind, können – jedenfalls nach Ablauf der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses – nur mit vorheriger Zustimmung des Behindertenausschusses rechtswirksam gekündigt werden.