IO § 25b Abs 2, IO § 273 Abs 7
§ 25b Abs 2 Insolvenzordnung (IO) ist nach § 273 Abs 7 IO idF des IRÄG 2010 auch auf vor dem 1.7.2010 geschlossene Vereinbarungen anzuwenden, wenn das Insolvenzverfahren nach dem 30.6.2010 eröffnet wurde.
Der Anwendungsbereich des § 25b Abs 2 IO ist derart zu reduzieren, dass er eine Vertragsklausel, wonach der zum Zweck der Sanierung des Schuldners erklärte Verzicht eines Gläubigers auf fällige unbesicherte Forderungen auflösend bedingt durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners bzw eines Unternehmens seiner Gruppe sein soll, nicht unzulässig macht.