DSG § 1 Abs 1
Allein durch den Aufruf der Sache und das Aufliegen eines „Verhandlungsspiegels“ werden die Daten keineswegs einer Allgemeinheit im erforderlichen Umfang verfügbar. Zum Zeitpunkt, als die Daten versehentlich an Google übermittelt und im Internet abrufbar gemacht wurden, handelte es sich somit nicht um allgemein verfügbare Daten iSd § 1 Abs 1 DSG.