AngG § 16
§ 16 AngG steht dem nachträglichen Wegfall eines bereits aliquot erworbenen Sonderzahlungsanspruchs entgegen.
(Eine Bestimmung in Kollektiv- oder Einzelvertrag im Anwendungsbereich des § 16 AngG, wonach die (aliquot) bereits in Verdienen gebrachte Sonderzahlung im Fall einer schuldhaften Entlassung, eines unberechtigten Austritts oder einer Nichteinhaltung der Kündigungsfrist durch den Angestellten als gar nicht erworben gilt und eine allenfalls bereits erhaltene Sonderzahlung zurückzuzahlen ist, ist unwirksam. Hier: Dem Kollektivvertrag für Dienstnehmer der Privatkrankenanstalten Österreichs unterliegende Angestellte.)