Wr GAG § 2 Abs 5, Wr BauO § 5 Abs 6
I. Das Frontrecht ist das einzige subjektiv-öffentliche Recht, dessen Verletzung der Liegenschaftseigentümer im Verfahren zur Erteilung der Gebrauchserlaubnis geltend machen kann.
II. Im Frontrecht ist ein Recht auf eine unbeeinträchtigte Sicht auf das Schaufenster des im Erdgeschoss befindlichen Geschäftslokals nicht eingeschlossen.