ArbVG § 36 Abs 2 Z 1
Ein Arbeitnehmer, der arbeitsvertraglich dazu verpflichtet ist, als Geschäftsführer einer anderen Konzerngesellschaft mit selbständiger Entscheidungsbefugnis für die Belegschaft und für die Betriebsmittel die Betriebsführungsfunktion auszuüben, ist nicht Arbeitnehmer im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn. (Dabei kommt es nicht bloß auf die formale Organstellung, sondern auf ihre materielle Ausgestaltung an.)