ArbVG § 102
Ob eine „schlichte“ Verwarnung oder eine Disziplinarmaßnahme vorliegt, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden.
OGH, 28.10.2013, 8 ObA 48/13m
ArbVG § 102
Ob eine „schlichte“ Verwarnung oder eine Disziplinarmaßnahme vorliegt, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden.
OGH, 28.10.2013, 8 ObA 48/13m