JN § 37 Abs 3, ZPO § 277
Die Prüfung der Zweckmäßigkeit oder der prozessualen Richtigkeit des Rechtshilfeersuchens ist dem ersuchten Gericht verwehrt. Dies gilt auch für die Frage, ob das ersuchende Gericht unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie die Einvernahme durch den ersuchten Richter oder jene im Wege einer Videokonferenz gemäß § 277 ZPO für zweckmäßiger oder aus besonderen Gründen für erforderlich erachtet.