TKG 2003 § 107 Abs 6
Unter dem Ort, an dem die unerbetene Nachricht den Anschluss des Teilnehmers erreicht (§ 107 Abs 6 TKG) ist nicht der Server, sondern der Ort, an dem die unerbetene Nachricht vom Empfänger abgerufen wird.
VwGH, 19.12.2013, 2012/03/0052