GlücksspielG § 50, AVG § 67a
I. Aus § 3 ASchG lässt sich kein subjektives Recht für den Arbeitgeber ableiten, im Falle von Rechtseingriffen gegenüber seinen Arbeitnehmern im eigenen Namen Maßnahmenbeschwerden gem § 67a Abs 1 Z 2 AVG zu erheben. Aus einer Fürsorgepflicht für einen Dritten ist kein subjektives Recht abzuleiten, im Falle von Rechtseingriffen gegen den Dritten Rechtsmittel (im eigenen Namen) zu erheben.