AVG § 69
Die Einstellung eines zunächst geführten Wiederaufnahmeverfahrens steht einer nachfolgenden Fortsetzung des Verfahrens nicht entgegen.
VwGH, 17.12.2013, 2012/01/0088
AVG § 69
Die Einstellung eines zunächst geführten Wiederaufnahmeverfahrens steht einer nachfolgenden Fortsetzung des Verfahrens nicht entgegen.
VwGH, 17.12.2013, 2012/01/0088