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Bei schlichten Tätigkeitsdelikten ist ein „Erfolgs“eintritt im Inland iSd § 67 Abs 2 zweiter Fall StGB nicht möglich.

6. OGH – Strafsachen24.01 StrafgesetzbuchMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2014/4778Jus-Extra OGH-St 2014, 3 Heft 341 v. 1.2.2014

StGB § 67 Abs 2

Bei schlichten Tätigkeitsdelikten – bei denen eine von der Tathandlung zumindest gedanklich abtrennbare Wirkung in der Außenwelt gerade nicht eintritt – scheidet ein „Erfolgs“eintritt im Inland im Sinn des § 67 Abs 2 zweiter Fall StGB schon begrifflich aus.

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