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Die besonders schwierigen oder umfangreichen Ermittlungen müssen sich auf jene Tatvorwürfe beziehen, hinsichtlich derer dringender Tatverdacht besteht.

6. OGH – Strafsachen25.01 StrafprozessordnungMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2014/4784Jus-Extra OGH-St 2014, 4 Heft 341 v. 1.2.2014

StPO § 178 Abs 2

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