GmbHG § 41 Abs 2
Einem Gesellschafter mangelt es an der Berechtigung zur Anfechtungsklage, wenn er trotz gehöriger Ladung zur Generalversammlung dort nicht erschienen ist. Das gilt auch dann, wenn bei Fassung eines Generalversammlungsbeschlusses gesetzliche oder gesellschaftsvertragliche Mindestanwesenheitsquoren verletzt wurden, weil der Wortlaut des § 41 Abs 2 GmbHG eindeutig ist und eine planwidrige Lücke nicht vorliegt.