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Gruppenbesteuerung, Sanierungsgewinn, Verrechnung.

4. VwGH – Finanzrecht32.02 Steuern vom Einkommen und ErtragSen.-Präs. Dr. Josef FuchsJus-Extra VwGH-F 2014/2974Jus-Extra VwGH-F 2014, 7 Heft 341 v. 1.2.2014

KStG 1988 § 9, KStG 1988 § 23a, KStG 1988 § 24a, BAO § 92

Die Veranlagung einer Unternehmensgruppe nach § 9 iVm § 24a KStG 1988 erfolgt (ähnlich wie bei Mitunternehmerschaften) zweistufig. Auf Ebene der Gruppenmitglieder und des Gruppenträgers wird jeweils das eigene Einkommen mittels Bescheides gem § 92 Abs 1 lit b BAO festgestellt.

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