KStG 1988 § 9, KStG 1988 § 23a, KStG 1988 § 24a, BAO § 92
Die Veranlagung einer Unternehmensgruppe nach § 9 iVm § 24a KStG 1988 erfolgt (ähnlich wie bei Mitunternehmerschaften) zweistufig. Auf Ebene der Gruppenmitglieder und des Gruppenträgers wird jeweils das eigene Einkommen mittels Bescheides gem § 92 Abs 1 lit b BAO festgestellt.