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Verjährung.

3. VwGH – Administrativrecht97 BaurechtSen.-Präs. Dr. Leopold BumbergerJus-Extra VwGH-A 2014/5703Jus-Extra VwGH-A 2014, 6 Heft 341 v. 1.2.2014

Wr GebrauchsabgabenG § 16 Abs 2, FinstrG § 254 Abs 1 Z 1

§ 16 Abs 2 Wr GebrauchsabgabenG kann nicht als „abgabenrechtliche Strafbestimmung“ verstanden werden. Da die Verjährungsbestimmung des § 254 Abs 1 Z 1 FinstrG sich – wie § 31 VStG idF vor dem AbgVFRefG – auf „Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben“ beschränkt.

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