Wr GebrauchsabgabenG § 16 Abs 2, FinstrG § 254 Abs 1 Z 1
§ 16 Abs 2 Wr GebrauchsabgabenG kann nicht als „abgabenrechtliche Strafbestimmung“ verstanden werden. Da die Verjährungsbestimmung des § 254 Abs 1 Z 1 FinstrG sich – wie § 31 VStG idF vor dem AbgVFRefG – auf „Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben“ beschränkt.