ASVG § 4 Abs 4
Die Verwendung eines eigenen Pkws oder Fahrrades durch einen freien Dienstnehmer führt, wenn es nicht von vornherein in erster Linie zur betrieblichen Verwendung bestimmt ist, nicht dazu, dass ein solches Fahrzeug zum wesentlichen Betriebsmittel des Boten wird, auch wenn der Auftraggeber die Verwendung des eigenen Transportmittels von seinem Boten verlangt.