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Mitbenutzungsrechte, Mitwirkungspflicht.

3. VwGH – Administrativrecht91 Post- und FernmeldewesenSen.-Präs. Dr. Leopold BumbergerJus-Extra VwGH-A 2014/5702Jus-Extra VwGH-A 2014, 6 Heft 341 v. 1.2.2014

TKG 2003 § 8, TKG 2003 § 9

I. Die Mitbenutzung ist – ohne weitere „Zweckbindung“ – „für Kommunikationslinien“ (vgl § 3 Z 10 TKG 2003) zu gestatten, § 8 Abs 1a TKG 2003 sieht die Glaubhaftmachung eines „konkreten Projekts“ (etwa zur Anbindung bestimmter Kunden) nicht als Voraussetzung für die Geltendmachung des Mitbenutzungsrechtes vor.

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