TKG 2003 § 8, TKG 2003 § 9
I. Die Mitbenutzung ist – ohne weitere „Zweckbindung“ – „für Kommunikationslinien“ (vgl § 3 Z 10 TKG 2003) zu gestatten, § 8 Abs 1a TKG 2003 sieht die Glaubhaftmachung eines „konkreten Projekts“ (etwa zur Anbindung bestimmter Kunden) nicht als Voraussetzung für die Geltendmachung des Mitbenutzungsrechtes vor.