WRG 1959 § 138
Wird während eines anhängigen Berufungsverfahrens gegen einen wasserpolizeilichen Auftrag ein Teil der diesem Auftrag zugrundeliegenden eigenmächtigen Neuerung nachträglich wasserrechtlich bewilligt, so darf die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Auftrag in diesem Umfang nicht bestätigen.