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Wasserpolizeilicher Auftrag, nachträgliche Bewilligung.

3. VwGH – Administrativrecht81 WasserrechtSen.-Präs. Dr. Leopold BumbergerJus-Extra VwGH-A 2014/5701Jus-Extra VwGH-A 2014, 6 Heft 341 v. 1.2.2014

WRG 1959 § 138

Wird während eines anhängigen Berufungsverfahrens gegen einen wasserpolizeilichen Auftrag ein Teil der diesem Auftrag zugrundeliegenden eigenmächtigen Neuerung nachträglich wasserrechtlich bewilligt, so darf die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Auftrag in diesem Umfang nicht bestätigen.

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