B-VG Art 83 Abs 2, ÄrzteG 1998 § 136, ÄrzteG 1998 § 137 Abs 1
Kein Entzug des gesetzlichen Richters durch Milderung der über einen Arzt rechtskräftig verhängten Disziplinarstrafe in einem wiederaufgenommenen Verfahren; durch § 137 Abs 1 Z 2 ÄrzteG 1998 bloß Verbot der Wiederaufnahme eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zum Nachteil des Disziplinarverantwortlichen.