StPO § 51
Das – verfassungsrechtlich geschützte – Recht des Beschuldigten, in sämtliche der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungs- (und des Haupt-)verfahrens Einsicht zu nehmen (§ 51 Abs 1 StPO), darf –