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Bei Bestätigung der Verweigerung der Akteneinsicht hat das Gericht die Annahme ernster Gefahr im Sinn des § 162 StPO bzw eine Gefährdung des Zwecks der Ermittlungen im Sinn des § 51 Abs 2 zweiter Fall StPO anzuführen.

6. OGH – Strafsachen25.01 StrafprozessordnungMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2014/4775Jus-Extra OGH-St 2014, 1 Heft 340 v. 1.1.2014

StPO § 51

Das – verfassungsrechtlich geschützte – Recht des Beschuldigten, in sämtliche der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungs- (und des Haupt-)verfahrens Einsicht zu nehmen (§ 51 Abs 1 StPO), darf –

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