EuGGVO Art 22
Streitigkeiten, welche die Pacht eines Unternehmens zum Gegenstand haben, unterliegen unabhängig davon, ob sie auf der Liegenschaft eines Dritten oder des Verpächters betrieben werden, nicht dem Zwangsgerichtsstand der gelegenen Sache nach Art 22 Nr 1 EuGGVO.