WRG 1959 § 40
Der Begriff der „Entwässerungsanlage“ (§ 40 WRG) ist nicht auf Meliorationsanlagen beschränkt, sondern kann auch Maßnahmen zur Entwässerung von Bauobjekten umfassen. Eine über Drainageleitungen und neu verlegte Kanalleitungen in den Regenwasserkanal herbeigeführte Absenkung des Grundwasserspiegels stellt eine Entwässerungsanlage dar.