WRG 1959 § 109
Auch dann, wenn mit dem erstinstanzlichen Bescheid (nur) über den Vorzug eines widerstreitenden Projektes entschieden wurde, ist die Stellung eines weiteren konkurrierenden Bewilligungsansuchens nach der Erlassung dieses Bescheides unzulässig. Das gilt auch dann, wenn der Bescheiderlassung eine mündliche Verhandlung vorangegangen ist und der Verhandlungsleiter diese nicht geschlossen hat.