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Eine nach den in § 283 Abs 1 Z 1 StGB genannten Kriterien definierte Gruppe von Personen ist nicht Opfer iS des § 65 Z 1 lit c 2. Fall StPO und daher als solche zur Stellung eines Antrags auf Fortführung eines Ermittlungsverfahrens nicht legitimiert.

JudikaturGeneralprokuraturJSt-GP 2025/2JSt 2025, 187 Heft 2 v. 21.5.2025

§§ 65 Z 1 lit c 2. Fall StPO, § 195 Abs 1 StPO, § 283 StGB

Opfer iSd § 65 Z 1 lit c zweiter Fall StPO ist jede Person, die – außer einer Schädigung sonst – in ihren strafrechtlich geschützten Rechtsgütern beeinträchtigt worden sein könnte.

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