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Mitwirkung an der Selbsttötung – Das junge Alter als diskriminierender Umstand

AufsätzeMag. Laura HauserJSt 2025, 122 Heft 2 v. 21.5.2025

Seit Beginn 2022 ist eine Hilfeleistung bei der Selbsttötung nicht mehr allgemein verboten, sondern nur noch unter bestimmten Umständen. Der Gesetzgeber hat sich dazu entschlossen, die Suizidassistenz in den Fällen zuzulassen, in denen eine sterbewillige Person an einer schweren Krankheit leidet und eine ärztliche Aufklärung – zur Sicherstellung eines freien Sterbeentschlusses – stattgefunden hat. Straflos ist die Hilfeleistung aber nur, wenn sie nicht auf einem verwerflichen Beweggrund beruht und wenn die sterbewillige Person bereits volljährig ist. Dies führt dazu, dass einer minderjährigen Person, selbst bei Vorliegen der weiteren Voraussetzung, keinesfalls Suizidunterstützung geleistet werden darf. Der vorliegende Beitrag untersucht, inwiefern der generelle Ausschluss Minderjähriger mit den Grundrechten, insbesondere mit dem Gleichheitsgrundsatz, vereinbar ist.

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