Nach hA ist das geschützte Rechtsgut des § 105 StGB die Freiheit der Willensbildung (oder -entschließung) und der Willensbetätigung. Das geschützte Rechtsgut des § 99 StGB wird in der aktuellen und potenziellen Fortbewegungsfreiheit erblickt. In der philosophischen Diskussion wird zwischen ‚Willens-‘ und ‚Handlungsfreiheit‘ differenziert. Es ist kritisch zu hinterfragen, ob dabei nicht derselbe Gegenstand unter verschiedenen Begriffen die Debatte beherrscht. Nach Ansicht des Verfassers ist das Nötigungsmittel der absoluten Gewalt (vis absoluta) unter dem Schutzaspekt einer umfassenden Handlungsfreiheit zu betrachten. Die Analyse erweist darüber hinaus, dass das geschützte Rechtsgut der §§ 99, 105 StGB einzig die Handlungsfreiheit ist.

