§ 14 StVG, § 40 StVG, § 120 StVG, § 121 StVG, § 122 StVG
Unter Verhalten sind alle Handlungen, Duldungen und Unterlassungen zu verstehen, die keine Entscheidungen oder Anordnungen sind.
Aus § 14 StVG lässt sich ableiten, dass der Anstaltsleiter die Einhaltung der Bestimmungen des StVG zu überwachen (Abs 1 leg cit) und sich als Vollzugsbehörde (erster Instanz) von dem gesamten Verwaltungs- und Vollzugsbetrieb in den zu beaufsichtigenden Einrichtungen durch eigene Wahrnehmung Kenntnis zu verschaffen hat (Abs 2 leg cit).

