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Rechtsbeschwerdemöglichkeit bei behaupteter Unterlassung durch die Anstaltsleitung

JudikaturStrafvollzugsrechtJSt-Slg 2025/9JSt 2025, 87 Heft 1 v. 18.3.2025

§ 14 StVG, § 40 StVG, § 120 StVG, § 121 StVG, § 122 StVG

Unter Verhalten sind alle Handlungen, Duldungen und Unterlassungen zu verstehen, die keine Entscheidungen oder Anordnungen sind.

Aus § 14 StVG lässt sich ableiten, dass der Anstaltsleiter die Einhaltung der Bestimmungen des StVG zu überwachen (Abs 1 leg cit) und sich als Vollzugsbehörde (erster Instanz) von dem gesamten Verwaltungs- und Vollzugsbetrieb in den zu beaufsichtigenden Einrichtungen durch eigene Wahrnehmung Kenntnis zu verschaffen hat (Abs 2 leg cit).

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