Der EGMR entschied bereits in einer Vielzahl von Fällen über die staatliche Reaktion bei häuslicher Gewalt und schuf damit reiches Material an Rechtsprechung. Obwohl bei häuslicher Gewalt der Gewaltakt von einem Dritten ausgeht, hat der Staat für eine wirksame Untersuchung und Verfolgung zu sorgen und aufgrund seiner positiven Gewährleistungsverpflichtungen angemessene Maßnahmen zu treffen, um Frauen vor häuslicher Gewalt und deren Folgen zu schützen. Dabei ist die besondere Dynamik häuslicher Gewalt zu berücksichtigen. Detaillierte Anforderungen ergeben sich aus den völker- und unionsrechtlichen Rechtsquellen, konkret der Istanbul-Konvention und der kürzlich in Kraft getretenen Gewaltschutz-RL, die bis 2027 auf nationaler Ebene umzusetzen ist.

