OGH, 18.06.2024, 11 Os 54/24m
Soweit hier von Relevanz hält der OGH von Amts wegen klärend fest:
„[4] Die Verfahrensrüge (Z 2) kritisiert die – gegen den Widerspruch der Nichtigkeitswerberin (ON 94.3 S 3 f und S 38) erfolgte – Verlesung (ON 94.3 S 38) von Amtsvermerken und darauf bezugnehmenden Berichten der Landespolizeidirektion Niederösterreich in ON 2.3, ON 2.4, ON 2.5, ON 6.2 S 4, ON 18.2 S 4 f und 7, ON 76.2 S 4 ff, ON 76.4 S 4 und ON 82 S 4, welche Aussagen des (abgesondert verfolgten und mittlerweile rechtskräftig verurteilten) B* festhalten, der die Angeklagte belastete, als Mitglied einer international agierenden Tätergruppe tätig zu sein, grenzüberschreitenden Kokainschmuggel zu organisieren und ihm selbst zwischen 2017 und 2022 50 bis 100 kg Kokain vermittelt zu haben. Aus Sicht der Beschwerdeführerin handle es sich bei diesen Aktenbestandteilen um amtliche Schriftstücke über nichtige Erkundigungen im Ermittlungsverfahren, weil B* nicht förmlich über seine Beschuldigtenrechte belehrt worden sei, solcherart die Bestimmungen über die Beschuldigtenvernehmung umgangen worden seien bzw nur eine „Rumpfbelehrung“ vorliege.

