§ 153 StGB, § 281 Abs 1 Z 4 StPO, § 5 StPO, § 9 lit a StPO
Die Tathandlung des § 153 StGB liegt in einer missbräuchlichen Vornahme (oder Unterlassung) eines Rechtsgeschäftes oder einer sonstigen Rechtshandlung. Ein rein faktisches Handeln zum Nachteil des Machtgebers ohne rechtlichen Charakter kommt demnach als Tathandlung der Untreue nicht in Betracht.

