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Änderungen im Bereich des Finanzstrafgesetzes durch das Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 Teil I (2. Teil)

Finanzstrafrecht AktuellStB Dr. Christian HuberJSt 2024, 574 Heft 6 v. 30.12.2024

Mit den Novellierungen im Rahmen des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2024 Teil I11Bundesgesetz, mit dem das Finanzstrafgesetz, das Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz geändert werden (Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 Teil I – BBKG 2024 Teil I), BGBl I 2024/107. sollen insb die Regelungen über den Verkürzungszuschlag (§ 30a FinStrG) einer erleichterten Zugänglichkeit unterzogen werden sowie in § 51b FinStrG eine neue Finanzordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit Scheinrechnungen und Scheinunternehmen eingeführt und ferner einige kleinere Änderungen im materiellen Recht und im Verfahrensrecht vorgenommen werden. Wegen des Umfangs der Änderungen wird dieser Beitrag geteilt, und im nunmehrigen zweiten Teil wird die Einführung der neuen Finanzordnungswidrigkeit des § 51b FinStrG erörtert. Die Änderungen bei den Berichtspflichten des § 200b FinStrG und die sonstigen Änderungen werden in einem abschließenden dritten Teil besprochen.

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